§ 1 Gel­tung der Ver­trags­be­din­gun­gen

1. Die­se all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen der Stat­Soft GmbH (nach­fol­gend auch „Lie­fe­rer“ oder „Stat­Soft“) gel­ten aus­schließ­lich gegen­über Unter­neh­mern gemäß § 14 BGB und Ver­brau­chern gemäß § 13 BGB (nach­fol­gend „Kun­de“ oder „Bestel­ler“).

2. Sie gel­ten für den Ver­kauf von Stan­dard­soft- und Hard­ware und für vor­ver­trag­li­che Schuld­ver­hält­nis­se und alle zukünf­ti­gen Geschäf­te mit den Bestel­lern, soweit es sich um Rechts­ge­schäf­te ver­wand­ter Art han­delt.

3. Ein­kaufs­be­din­gun­gen des Bestel­lers wer­den auch dann nicht aner­kannt, wenn ihnen nicht noch­mals nach Ein­gang bei uns aus­drück­lich wider­spro­chen wird.

4. Auch wenn beim Abschluss gleich­ar­ti­ger Ver­trä­ge mit Unter­neh­mern hier­auf nicht noch­mals hin­ge­wie­sen wird, gel­ten aus­schließ­lich die All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen von Stat­Soft in ihrer bei Abga­be der Erklä­rung des Kun­den unter www.statsoft.de/agb.pdf abruf­ba­ren Fas­sung, es sei denn, die Ver­trags­part­ner ver­ein­ba­ren schrift­lich etwas ande­res.

5. Für die Lie­fe­run­gen von Soft­ware, Daten und Hard­ware gel­ten die Vor­schrif­ten des Bür­ger­li­chen Gesetz­bu­ches über den Kauf­ver­trag, auch wenn Dienst­leis­tun­gen ergän­zend hin­zu­kom­men. Für iso­lier­te Dienst­leis­tun­gen gel­ten die Vor­schrif­ten über den Dienst­ver­trag. Für die Anpas­sung von Soft­ware an die Vor­ga­ben des Kun­den gel­ten die Vor­schrif­ten über den Werk­ver­trag.

§ 2 Ver­trags­ge­gen­stand

1. Stat­Soft über­lässt die im Ver­trag genau bezeich­ne­te Soft­ware sowie eine Bedie­nungs­an­lei­tung in eng­li­scher oder deut­scher Spra­che dem Kun­den, nach Wahl von Stat­Soft.

2. Stat­Soft lie­fert grund­sätz­lich Stan­dard­soft­ware. Dar­stel­lun­gen in Pro­dukt- und Pro­jekt­be­schrei­bun­gen, in Anzei­gen, Test­pro­gram­men, Pro­spek­ten und Doku­men­ta­tio­nen, sind kei­ne Eigen­schafts­zu­si­che­run­gen oder Garan­tien. Die Zusi­che­rung von Eigen­schaf­ten und Garan­tien bedür­fen der aus­drück­li­chen schrift­li­chen Bestä­ti­gung von Stat­Soft.

3. Stat­Soft lie­fert die Soft­ware im Objekt­code auf Stand­art­da­ten­trä­gern. Der Kun­de hat kei­nen Anspruch auf Über­las­sung des Quell­codes. Erfolgt die Lie­fe­rung im Wege des Down­loads, so stellt Stat­Soft dem Kun­den einen Down­load-Link bereit, zusam­men mit den not­wen­di­gen Zugangs­da­ten.

4. Dar­über hin­aus bie­tet Stat­Soft wei­te­re Leis­tun­gen, wie z.B. Imple­men­tie­run­gen, Schu­lun­gen, Pfle­ge­leis­tun­gen und den Ver­kauf von Hard­ware an, über die
geson­der­te Ver­trä­ge geschlos­sen wer­den und die geson­dert zu ver­gü­ten sind.

5. Das vom Kun­den erwor­be­ne Nut­zungs­recht (s. § 3 Nr. 2 und Son­der­be­stim­mun­gen für Lizen­zen mit jähr­li­chen Lauf­zei­ten Nr. 3) beschränkt sich auf nur eine Maschi­ne, sofern sich nicht Mehr­fach­nut­zun­gen oder ein Netz­werk­ein­satz aus dem Ver­trag erge­ben. (sie­he § 6)

6. Ver­trags­ge­gen­stän­de, Unter­la­gen, Vor­schlä­ge, Test­pro­gram­me usw. von Stat­Soft, die dem Kun­den vor oder nach Ver­trags­ab­schluss zugäng­lich wer­den, gel­ten als geis­ti­ges Eigen­tum und als Geschäfts- und Betriebs­ge­heim­nis der Stat­Soft und sind geheim zu hal­ten und nach § 5 Ziff.3., § 7 Ziff.4. sowie § 11 Ziff. 6.-8. zu behan­deln.

7. Die Ver­sen­dung der Ver­trags­soft­ware und der dazu gehö­ri­gen Leis­tun­gen
erfolgt auf Gefahr und Kos­ten des Kun­den.

8. Der Beginn der Lie­fer­frist setzt die Abklä­rung aller tech­ni­schen und kauf­män­ni­schen Fra­gen vor­aus. Lie­fer­ter­mi­ne und Lie­fer­fris­ten ver­län­gern sich ange­mes­sen, wenn der Kun­de sei­ner­seits erfor­der­li­che oder ver­ein­bar­te Mit­wir­kungs­hand­lun­gen ver­zö­gert oder unter­lässt. Das Glei­che gilt bei Maß­nah­men im Rah­men von Arbeits­kämp­fen, ins­be­son­de­re Streik sowie bei Ein­tritt unvor­her­ge­se­he­ner Hin­der­nis­se, die außer­halb des Wil­lens der Stat­Soft lie­gen, z.B. Lie­fer­ver­zö­ge­rung eines Vor­lie­fe­ran­ten, Ver­kehrs- und Betriebs­stö­run­gen, Ener­gie­man­gel etc. Auch vom Kun­den ver­an­lass­te Ände­run­gen der Bestel­lun­gen füh­ren zu einer ange­mes­se­nen Ver­län­ge­rung der Lie­fer­frist.

§ 3 Urhe­ber­recht

1. Die von Stat­Soft gelie­fer­te Soft­ware (Pro­gramm und Hand­buch) ist urhe­ber­rechts­fä­hig und recht­lich geschützt. Alle Urhe­ber­rech­te, Patent­rech­te,
Mar­ken­rech­te und sons­ti­gen Leis­tungs­schutz­rech­te ste­hen aus­schließ­lich Stat­Soft, bzw. dem Soft­ware­lie­fe­ran­ten, zur Ver­fü­gung. Soweit die Rech­te Drit­ten zuste­hen, hat Stat­Soft die ent­spre­chen­den Ver­wer­tungs­rech­te. Die Soft­ware und wei­te­ren Infor­ma­tio­nen, die durch Stat­Soft zur Ver­fü­gung gestellt wer­den, dür­fen nicht ohne vor­he­ri­ge Zustim­mung ver­wer­tet oder Drit­ten zugäng­lich gemacht wer­den.

2. Der Kun­de erhält nach Ein­gang der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung bei Stat­Soft ein ein­fa­ches, nicht aus­schließ­li­ches, nicht über­trag­ba­res und nicht unter­li­zen­zier­ba­res Nut­zungs­recht, ein­ge­räumt. Die­ses Nut­zungs­recht kann zeit­lich begrenzt sein (s. a. am Ende, Son­der­be­stim­mun­gen, Zif­fer 2.). Der Vor­be­halt des Nut­zungs­rechts bis zur Zah­lung der Ver­gü­tung umfasst nicht das Recht zur Prü­fung der Soft­ware zwecks Abnah­me.

§ 4 Ver­gü­tung, Prei­se, Auf­rech­nung

1. Die Ver­gü­tung rich­tet sich nach der indi­vi­du­al­ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung. Zu allen Prei­sen kommt bei Unter­neh­mern die gesetz­li­che Umsatz­steu­er zum
Zeit­punkt der Rech­nung­s­tel­lung hin­zu; bei Ver­brau­chern ist die gesetz­li­che Umsatz­steu­er ent­hal­ten.

2. Die Ver­gü­tun­gen sind sofort nach Ein­gang der Rech­nun­gen ohne Abzug zur Zah­lung fäl­lig. Stat­Soft ist berech­tigt, Vor­kas­se zu ver­lan­gen oder die Ver­gü­tung
per Nach­nah­me zu erhe­ben. Mit befrei­en­der Wir­kung kann die Ver­gü­tung nur an Stat­Soft unmit­tel­bar oder auf ein von Stat­Soft ange­ge­be­nes Bank- oder Post­gi­ro­kon­to geleis­tet wer­den.

3. Ist der Kun­de mit der Ver­gü­tung im Ver­zug, kann Stat­Soft ohne wei­te­re Mah­nung bei Unter­neh­mern Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 9 %-Punk­ten über dem
jewei­li­gen Basis­zins sowie eine Kos­ten­pau­scha­le in Höhe von € 40,00 bzw. bei
Ver­brau­chern Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 %-Punk­ten ersetzt ver­lan­gen. Stat­Soft ist berech­tigt, einen höhe­ren Scha­den gel­tend zu machen, wenn
Stat­Soft einen sol­chen nach­weist.

4. Über­schrei­tet der Kun­de den Umfang der ver­trag­li­chen Nut­zungs­rechts­ein­räu­mung, ohne die­ses Stat­Soft unver­züg­lich anzu­zei­gen,
zahlt er je Über­nut­zungs­ko­pie bzw. je Über­nut­zungs-Teil­neh­mer den Betrag, der
150 % einer Ver­gü­tung gem. Preis­lis­te für den jewei­li­gen Nut­zungs­um­fang
ent­spricht.

5. Der Kun­de kann nur mit unbe­strit­te­nen oder rechts­kräf­tig fest­ge­stell­ten For­de­run­gen auf­rech­nen. Zah­lun­gen des Kun­den wer­den stets nach §§ 366
Abs. 2, 367 BGB ver­rech­net. Ein Zurück­be­hal­tungs­recht kann er nur auf Ansprü­che aus die­sem Ver­trag stüt­zen.

§ 5 Ver­viel­fäl­ti­gungs­rech­te, Zugriff­schutz

1. Der Kun­de darf das gelie­fer­te Pro­gramm, inkl. der Bedie­nungs­an­lei­tung, nicht ver­viel­fäl­ti­gen, es sei denn, es han­delt sich um zur Benut­zung not­wen­di­ge Ver­viel­fäl­ti­gun­gen. Zu den not­wen­di­gen Ver­viel­fäl­ti­gun­gen gehö­ren aus­schließ­lich der Instal­la­ti­on des Pro­gramms vom Ori­gi­nal­da­ten­trä­ger auf den Mas­sen­spei­cher der ein­ge­setz­ten Hard­ware sowie das Laden des Pro­gramms in den Arbeits­spei­cher. Gege­be­nen­falls für Mit­ar­bei­ter benö­tig­te zusätz­li­che Hand­bü­cher sind über den Lie­fe­ran­ten zu bezie­hen.

2. Dar­über hin­aus ist es dem Kun­den ledig­lich gestat­tet, eine ein­zi­ge Siche­rungs­ko­pie anzu­fer­ti­gen und auf­zu­be­wah­ren, die als sol­che des über­las­se­nen Pro­gramms zu kenn­zeich­nen und soweit tech­nisch mög­lich, mit dem Urhe­ber­rechts­ver­merk des Ori­gi­nal-Daten­trä­gers zu ver­se­hen ist. Urhe­ber­rechts­ver­mer­ke dür­fen nicht gelöscht, geän­dert oder unter­drückt wer­den.

3. Der Kun­de ist ver­pflich­tet, den unbe­fug­ten Zugriff Drit­ter auf das Pro­gramm sowie die Bedie­nungs­an­lei­tung und die Siche­rungs­ko­pie durch geeig­ne­te Maß­nah­men zu ver­hin­dern. Die­se sind an einem gegen den unbe­fug­ten Zugriff Drit­ter geschütz­ten Ort auf­zu­be­wah­ren. Die Mit­ar­bei­ter sind nach­drück­lich auf die Ein­hal­tung der vor­lie­gen­den all­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen (AGB) sowie der Bestim­mun­gen des Urhe­ber­rechts hin­zu­wei­sen. Der Kun­de stellt Stat­Soft von dem Scha­den frei, der durch die Ver­let­zung die­ser Pflicht ent­steht.

§ 6 Mehr­fach­nut­zun­gen, Netz­werk­ein­satz

1. Der Kun­de darf die Soft­ware, auf der ihm zur Ver­fü­gung ste­hen­den Hard­ware ein­set­zen. Für jedes ein­zel­ne Soft­ware­pa­ket ist nur der Ein­satz auf einer Hard­ware­kon­fi­gu­ra­ti­on mit aus­schließ­lich einer Zugriffs­mög­lich­keit erlaubt.
Der Ein­satz wird in dem ver­trag­lich gewähr­ten Umfang erlaubt. Wech­selt der Kun­de die Hard­ware, muss er die Soft­ware von der bis­her ver­wen­de­ten Hard­ware löschen.

2. Ein zeit­glei­ches Ein­spei­chern, Vor­rä­tig hal­ten oder Benut­zen der Soft­ware über den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Umfang hin­aus ist unzu­läs­sig. Möch­te der Kun­de die Soft­ware auf mehr als den ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Hard­ware­kon­fi­gu­ra­tio­nen zeit­gleich ein­set­zen, etwa durch meh­re­re Mit­ar­bei­ter, muss er eine ent­spre­chen­de Anzahl von Pro­gramm­pa­ke­ten erwer­ben.

3. Der Ein­satz der über­las­se­nen Soft­ware inner­halb eines Netz­wer­kes oder des Inter­nets ist nur im Rah­men der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­rung zuläs­sig. Für jedes
Pro­gramm­pa­ket ist nur eine Zugriffs­mög­lich­keit zur glei­chen Zeit gestat­tet. Möch­te der Kun­de ein Soft­ware­pa­ket inner­halb eines Netz­wer­kes ein­set­zen, muss er eine zeit­glei­che Mehr­fach­nut­zung durch Zugriff­schutz­me­cha­nis­men unter­bin­den oder die ent­spre­chen­de Anzahl von Pro­gramm­pa­ke­ten von
Stat­Soft erwer­ben. Der geplan­te Netz­werk­ein­satz und die Anzahl der ange­schlos­se­nen Benut­zer sind Stat­Soft unver­züg­lich mit­zu­tei­len. Der Ein­satz
im Netz­werk ist erst nach der voll­stän­di­gen Ent­rich­tung der Netz­werk­ge­bühr zuläs­sig.

§ 7 Dekom­pi­lie­rung und Pro­gramm­än­de­rung

1. Die Rück­über­set­zung des über­las­se­nen Pro­gramm­codes in ande­re Code­for­men (Dekom­pi­lie­rung) sowie sons­ti­ge Arten der Rück­erschlie­ßung der
ver­schie­de­nen Her­stel­lungs­stu­fen der Soft­ware (Rever­se-Engi­nee­ring) ein­schließ­lich einer Pro­gramm­än­de­rung sind für den eige­nen Gebrauch nur im
Rah­men des Urhe­ber­rechts­ge­set­zes zuläs­sig, wenn die­ses der Feh­ler­be­sei­ti­gung, der Erwei­te­rung des Funk­ti­ons­um­fan­ges oder der
Her­stel­lung der Inter­ope­ra­bi­li­tät der Soft­ware mit ande­ren Pro­gram­men dient.

2. Ent­spre­chen­de Hand­lun­gen nach Zif­fer 1. dür­fen nur dann Drit­ten über­las­sen wer­den, wenn Stat­Soft dem Kun­den die hier­zu not­wen­di­gen Infor­ma­tio­nen und
Unter­la­gen nicht bin­nen ange­mes­se­ner Frist gegen ein ange­mes­se­nes Ent­gelt zur Ver­fü­gung stellt und Stat­Soft die vom Kun­den gewünsch­ten
Pro­gramm­än­de­run­gen gegen ein ange­mes­se­nes Ent­gelt nicht selbst vor­neh­men will. Stat­Soft ist hier­bei eine hin­rei­chen­de Frist zur Prü­fung der
Auf­trags­über­nah­me ein­zu­räu­men sowie der Name des beauf­trag­ten Drit­ten schrift­lich mit­zu­tei­len.

3. Der Kun­de wird, die durch Hand­lun­gen nach Zif­fer 1. erwor­be­nen Pro­gramm­in­for­ma­tio­nen geheim hal­ten und ein­ge­schal­te­te Drit­te ent­spre­chend ver­pflich­ten sowie Stat­Soft bei Ver­let­zung die­ser Pflicht von etwa­igen Schä­den frei­stel­len.

4. Urhe­ber­ver­mer­ke, Seri­en­num­mern sowie sons­ti­ge der Pro­gramm­i­den­ti­fi­ka­ti­on die­nen­de Merk­ma­le dür­fen auf kei­nen Fall ent­fernt oder ver­än­dert wer­den.

§ 8 Wei­ter­ver­äu­ße­rung, Wei­ter­ver­mie­tung

1. Der Kun­de ist berech­tigt, die erwor­be­ne Kopie der Ver­trags­soft­ware einem Drit­ten unter Über­ga­be aller Lizenz­un­ter­la­gen und der Doku­men­ta­ti­on dau­er­haft zu über­las­sen. In die­sem Fall wird er die Nut­zung des Pro­gramms voll­stän­dig auf­ge­ben, sämt­li­che instal­lier­ten Kopien des Pro­gramms von sei­nen Rech­nern ent­fer­nen und sämt­li­che auf ande­ren Daten­trä­gern befind­li­chen Kopien löschen oder Stat­Soft über­ge­ben. Sofern der Kun­de gesetz­lich zu einer län­ge­ren Auf­be­wah­rung ver­pflich­tet ist und dadurch Kopien des Pro­gramms nicht löschen kann, ist eine Über­tra­gung bis zum Ende der Auf­be­wah­rungs­pflicht aus­ge­schlos­sen. Zur Umset­zung der Über­tra­gung des Ver­trags­ge­gen­stan­des wird der Kun­de die­se gegen­über Stat­Soft anzei­gen, damit Stat­Soft, in Abspra­che mit dem Drit­ten, die zur Über­tra­gung gege­be­nen­falls not­wen­di­ge Frei­ga­ben Sys­tem­an­pas­sun­gen (Ände­rung der Lizenz­in­ha­ber­an­ga­ben) und Instal­la­ti­ons­un­ter­stüt­zungs­leis­tun­gen erbrin­gen kann. Dar­über hin­aus wird der Kun­de gegen­über Stat­Soft die voll­stän­di­ge Durch­füh­rung der genann­ten Maß­nah­men schrift­lich bestä­ti­gen. Des Wei­te­ren wird der Kun­de mit dem Drit­ten aus­drück­lich die Beach­tung die­ser AGB und ins­be­son­de­re den Umfang der Rech­te gemäß §§ 3, 7 und 8 ver­ein­ba­ren. Eine Auf­spal­tung erwor­be­ner Lizenz­vo­lu­men­pa­ke­te ist nicht zuläs­sig.

2. Der Kun­de darf die Soft­ware ein­schließ­lich der Bedie­nungs­an­lei­tung nur unter den Vor­aus­set­zun­gen der Zif­fer 1. Drit­ten auf Zeit über­las­sen. Eine Über­las­sung im Wege der Ver­mie­tung zu Erwerbs­zwe­cken oder des Lea­sings ist unzu­läs­sig. Für die Zeit der Über­las­sung steht dem Kun­den kein eige­nes Recht der Nut­zung der Soft­ware zu.

§ 9 Gewähr­leis­tung

1. Stat­Soft leis­tet Gewähr für eine ver­trag­lich ver­ein­bar­te Beschaf­fen­heit sowie dafür, dass der Kun­de die Ver­trags­soft­ware ohne Ver­stoß gegen Rech­te Drit­ter
nut­zen kann. Die Sach­män­gel­ge­währ­leis­tung gilt nicht für Män­gel, die dar­auf beru­hen, dass die Ver­trags­soft­ware in einer Hard­ware- und Soft­ware­um­ge­bung
ein­ge­setzt wird, die den ver­ein­bar­ten Sys­tem­vor­aus­set­zun­gen nicht gerecht wird oder für Ände­run­gen und Modi­fi­ka­tio­nen, die der Kun­de an der Soft­ware
vor­ge­nom­men hat, ohne hier­zu kraft Geset­zes, des zugrun­de lie­gen­den Soft­ware­ver­tra­ges oder auf­grund einer vor­he­ri­gen schrift­li­chen Zustim­mung von Stat­Soft berech­tigt zu sein.

2. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, hat er die Ver­trags­soft­ware unver­züg­lich nach Erhalt auf offen­sicht­li­che Män­gel zu über­prü­fen und die­se bei Vor­lie­gen Stat­Soft unver­züg­lich mit­zu­tei­len, ansons­ten ist eine Gewähr­leis­tung für die­se Män­gel aus­ge­schlos­sen. Ent­spre­chen­des gilt, wenn sich spä­ter ein sol­cher Man­gel zeigt. § 377 HGB fin­det Anwen­dung.

3. Ist der Kun­de Unter­neh­mer, so ist Stat­Soft im Fal­le eines Sach­man­gels zunächst zur Nach­er­fül­lung berech­tigt, d.h. nach eige­ner Wahl zur Besei­ti­gung
des Man­gels („Nach­bes­se­rung“) oder Ersatz­lie­fe­rung. Im Rah­men der Ersatz­lie­fe­rung wird der Kun­de gege­be­nen­falls einen neu­en Stand der Soft­ware
über­neh­men, es sei denn dies führt zu unzu­mut­ba­ren Beein­träch­ti­gun­gen. Bei Rechts­män­geln wird der Ver­käu­fer dem Kun­den nach eige­ner Wahl eine recht­lich ein­wand­freie Nut­zungs­mög­lich­keit an der Ver­trags­soft­ware ver­schaf­fen oder die­se so abän­dern, dass kei­ne Rech­te Drit­ter mehr ver­letzt wer­den.

4. Stat­Soft ist berech­tigt, soweit erfor­der­lich, die Gewähr­leis­tung in den Räum­lich­kei­ten des Kun­den zu erbrin­gen. Stat­Soft genügt sei­ner Pflicht zur
Nach­bes­se­rung auch, indem er mit einer auto­ma­ti­schen Instal­la­ti­ons­rou­ti­ne ver­se­he­ne Updates auf sei­ner Home­page zum Down­load bereit­stellt und dem
Kun­den tele­fo­ni­schen Sup­port zur Lösung etwa auf­tre­ten­der Instal­la­ti­ons­pro­ble­me anbie­tet.

5. Das Recht des Kun­den, im Fal­le des zwei­ma­li­gen Fehl­schla­gens der Nach­bes­se­rung oder Ersatz­lie­fe­rung nach sei­ner Wahl den Kauf­preis zu
min­dern oder vom Ver­trag zurück­zu­tre­ten, bleibt unbe­rührt. Ein Rück­tritts­recht besteht nicht bei uner­heb­li­chen Män­geln.

6. Ist der Kun­de Ver­brau­cher, fin­den die gesetz­li­chen Gewähr­leis­tungs­re­geln
unbe­schränkt Anwen­dung.

7. Mit Aus­nah­me von Scha­dens­er­satz­an­sprü­chen ver­jäh­ren Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che auf­grund von Sach­män­geln in zwei Jah­ren bzw. in
einem Jahr, wenn an dem Geschäft kein Ver­brau­cher betei­ligt ist. Die Ver­jäh­rungs­frist im Fall des Lie­fer­re­gres­ses nach §§ 438 Abs.1 Nr.2, 479 Abs.1,
634a BGB bleibt unbe­rührt. Die Ver­jäh­rung beginnt im Fal­le des Ver­kaufs auf einem Daten­trä­ger mit der Ablie­fe­rung der Ver­trags­soft­ware, im Fal­le des Ver­kaufs mit­tels Down­loads aus dem Inter­net nach Mit­tei­lung und
Frei­schal­tung der Zugangs­da­ten für den Down­load­be­reich.

§ 10 Haf­tung

1. Dem Kun­den ist bekannt, dass, auf­grund der Kom­ple­xi­tät von Soft­ware­pro­gram­men, Feh­ler nicht mit Sicher­heit aus­ge­schlos­sen wer­den
kön­nen. Stat­Soft haf­tet daher außer­halb der Gewähr­leis­tung noch nach­fol­gen­den Maß­ga­ben: 

1. Kann die Soft­ware durch Ver­schul­den von Stat­Soft infol­ge unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Aus­füh­rung von vor- oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten
Vor­schlä­gen und Bera­tun­gen oder durch die Ver­let­zung von ande­rer ver­trag­li­cher Neben­ver­pflich­tun­gen - ins­be­son­de­re Anlei­tung für Bedie­nung und
War­tung des Lie­fer­ge­gen­stan­des - vom Kun­den nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den, so gel­ten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Kun­den die
Rege­lun­gen zur Gewähr­lei­tung in § 9 und nach­fol­gend § 10 Zif­fer 2.

2. Für Schä­den, die nicht am Lie­fer­ge­gen­stand selbst ent­stan­den sind, haf­tet Stat­Soft - aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer - nur
a) bei Vor­satz oder bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit sei­ner Ver­tre­ter oder Erfül­lungs­ge­hil­fen;
b) bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit;
c) bei Män­geln sowie sons­ti­gen Umstän­den, die er arg­lis­tig ver­schwie­gen hat;
d) oder bei Män­geln, deren Abwe­sen­heit er garan­tiert hat, oder soweit er eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit oder eine sons­ti­ge Garan­tie abge­ge­ben hat.

3. Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet Stat­Soft nur auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den. Wesent­li­che Ver­trags­pflich­ten sind sol­che, deren Erfül­lung zur Errei­chung des Ziels des Ver­tra­ges not­wen­dig ist, z.B. haben wir dem Kun­den die Sache frei von
Sach- und Rechts­män­geln zu über­ge­ben und das Eigen­tum an ihr zu ver­schaf­fen.

4. Die Haf­tung für Daten­ver­lust wird auf den typi­schen Wie­der­her­stel­lungs­auf­wand beschränkt, der bei regel­mä­ßi­ger und
gefahr­ent­spre­chen­der Anfer­ti­gung von Siche­rungs­ko­pien ein­ge­tre­ten wäre.

5. Wei­te­re Ansprü­che, ins­be­son­de­re eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung, sind
aus­ge­schlos­sen.

6. Stat­Soft bleibt der Ein­wand des Mit­ver­schul­dens offen.

7. Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unbe­rührt.

8. Ver­jäh­rung
a) Alle Haf­tungs­an­sprü­che des Kun­den, der nicht Ver­brau­cher ist, ver­jäh­ren in zwölf Mona­ten, begin­nend ab dem Zeit­punkt, in dem der Kun­de von
den anspruchs­be­grün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit erlan­gen muss­te. Die Ver­jäh­rung tritt spä­tes­tens mit Ablauf der in § 199 BGB bestimm­ten Höchst­fris­ten ein.
b) In den Fäl­len der Ziff 2.a)-d) gel­ten für alle Ansprü­che die gesetz­li­chen Fris­ten.

9. Die Beweis­pflicht für ein Ver­schul­den von Stat­Soft trifft den Kun­den, sofern die­ser nicht Ver­brau­cher ist.

§ 11 Mit­wir­kungs­pflich­ten des Kun­den, Audit-Recht

1. Der Kun­de hat vor Ver­trags­ab­schluss über­prüft, dass die Spe­zi­fi­ka­ti­on der Soft­ware sei­nen Wün­schen und Bedürf­nis­sen ent­spricht. Ihm sind die wesent­li­chen Funk­ti­ons­merk­ma­le und - bedin­gun­gen der Soft­ware bekannt.

2. Der Kun­de, sofern die­ser nicht Ver­brau­cher ist, ist zur unver­züg­li­chen (8 Werk­ta­ge) Unter­su­chung der Soft­ware ein­schließ­lich der Bedie­nungs­an­lei­tung
nach Lie­fe­rung ver­pflich­tet. Män­gel, die hier­bei fest­ge­stellt wer­den kön­nen oder fest­stell­bar sind, müs­sen Stat­Soft inner­halb wei­te­rer 8 Werk­ta­ge schrift­lich mit­ge­teilt wer­den. Die Män­gel­rü­ge muss eine detail­lier­te, nach­voll­zieh­ba­re Beschrei­bung der Män­gel ent­hal­ten.

3. Män­gel, die im Rah­men der beschrie­be­nen unver­züg­li­chen Unter­su­chung nicht fest­stell­bar waren, sind Stat­Soft gegen­über inner­halb von 8 Werk­ta­gen nach
Ent­de­ckung, unter Ein­hal­tung der oben unter Zif­fer 1. genann­ten Rüge­an­for­de­run­gen, zu rügen.

4. Bei einer Ver­let­zung der Unter­su­chungs- und Rüge­pflicht durch den Kun­den der Unter­neh­mer ist, gilt die Soft­ware in Anse­hung des betref­fen­den Man­gels als
geneh­migt.

5. Soweit es für die Ver­trags­er­fül­lung nütz­lich ist, unter­stützt der Kun­de Stat­Soft bei der Ver­trags­durch­füh­rung unent­gelt­lich, indem er z.B. Mit­ar­bei­ter,
Arbeits­räu­me, Hard­ware, Betriebs­sys­tem und Basis­soft­ware, Daten und Tele­kom­mu­ni­ka­ti­ons­ein­rich­tun­gen sowie Lei­tun­gen zur Ver­fü­gung stellt. Er
gewährt Stat­Soft unmit­tel­bar oder mit­tels Daten­fern­über­tra­gung Zugang zur Hard- und Soft­ware und sorgt für die erfor­der­li­chen tech­ni­schen Umge­bungs­be­din­gun­gen.

6. Der Kun­de trifft ange­mes­se­ne Vor­keh­run­gen für den Fall, dass die Ver­trags­ge­gen­stän­de ganz oder teil­wei­se nicht ord­nungs­ge­mäß arbei­ten, z.B.
durch regel­mä­ßi­ge Daten­si­che­rung, Stö­rungs­dia­gno­se, regel­mä­ßi­ge Über­prü­fung der Ergeb­nis­se, unter­bre­chungs­freie Strom­ver­sor­gung,
Doku­men­ta­ti­on von Daten­si­che­rung, Jour­na­ling, beson­de­ren Vor­komm­nis­sen ins­be­son­de­re zur Viren­ab­wehr nach dem aktu­el­len Stand der Tech­nik usw.

7. Der Kun­de führt unmit­tel­bar vor Beginn eines zur Leis­tungs­er­brin­gung not­wen­di­gen Ein­griffs von Stat­Soft in die EDV-Anla­ge des Kun­den eine
Daten­si­che­rung durch. Stat­Soft wird den Kun­den recht­zei­tig vor sol­chen Ein­grif­fen ver­stän­di­gen. 

8. Der Kun­de ver­pflich­tet sich zur Benut­zung der gelie­fer­ten Soft­ware, nur geeig­ne­te Mit­ar­bei­ter ein­zu­set­zen und die Ver­wen­dung der Soft­ware und etwa auf­tre­ten­de beson­de­re Vor­komm­nis­se in geeig­ne­ter Wei­se zu pro­to­kol­lie­ren.

9. Kommt der Kun­de sei­nen unter­stüt­zen­den Mit­wir­kungs­pflich­ten nicht nach, wird Stat­Soft von der Leis­tungs­pflicht frei. Leis­tet Stat­Soft den­noch, stellt sie ihren zusätz­li­chen Auf­wand dem Kun­den in Rech­nung.

10. Der Kun­de ist ver­pflich­tet es Stat­Soft bzw. dem Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des auf des­sen Ver­lan­gen zu ermög­li­chen, den ord­nungs­ge­mä­ßen Ein­satz der Ver­trags­soft­ware zu über­prü­fen, ins­be­son­de­re dar­auf­hin, ob der Kun­de das Pro­gramm qua­li­ta­tiv und quan­ti­ta­tiv im Rah­men der von ihm erwor­be­nen Lizen­zen nutzt. Hier­zu wird der Kun­de Stat­Soft bzw. dem Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des Aus­kunft ertei­len, Ein­sicht in rele­van­te Doku­men­te und Unter­la­gen gewäh­ren sowie eine Über­prü­fung der ein­ge­setz­ten Hard­ware- und Soft­ware­um­ge­bung durch Stat­Soft bzw. dem Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des oder eine von Stat­Soft bzw. dem Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des benann­te und für den Käu­fer akzep­ta­ble Wirt­schafts­prü­fungs­ge­sell­schaft ermög­li­chen. Stat­Soft bzw. der Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des darf die Prü­fung in den Räu­men des Kun­den zu des­sen regel­mä­ßi­gen Geschäfts­zei­ten durch­füh­ren oder durch zur Ver­schwie­gen­heit ver­pflich­te­te Drit­te durch­füh­ren las­sen. Stat­Soft bzw. der Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des wird dar­auf ach­ten, dass der Geschäfts­be­trieb des Kun­den durch sei­ne Tätig­keit vor Ort so wenig wie mög­lich gestört wird. Ergibt die Über­prü­fung eine Über­schrei­tung der erwor­be­nen Lizenz­an­zahl um mehr als 5 % (fünf Pro­zent) oder eine ander­wei­ti­ge nicht ver­trags­ge­mä­ße Nut­zung, so trägt der Käu­fer die Kos­ten der Über­prü­fung, ansons­ten trägt die Kos­ten Stat­Soft bzw. der Soft­ware­her­stel­ler des Ver­trags­ge­gen­stan­des.

§ 12 Eigen­tums­vor­be­halt

1. Stat­Soft behält sich das Eigen­tum an der dem Kun­den gelie­fer­ten Soft­ware bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung sämt­li­cher zum Zeit­punkt der Lie­fe­rung
bestehen­der oder spä­ter ent­ste­hen­der For­de­run­gen aus die­sem Ver­trags­ver­hält­nis vor; bei Bezah­lung durch Scheck oder Wech­sel bis zu deren Ein­lö­sung.

2. Bei ver­schul­de­ten Zah­lungs­rück­stän­den des Kun­den sowie bei erheb­li­cher Ver­let­zung der Mit­wir­kungs­pflich­ten gilt die Gel­tend­ma­chung des
Eigen­tums­vor­be­halts durch Stat­Soft nicht als Rück­tritt vom Ver­trag, es sei denn, Stat­Soft teilt dies dem Kun­den aus­drück­lich mit.

3. Bei Gel­tend­ma­chung des Eigen­tums­vor­be­halts durch Stat­Soft erlischt das Recht des Kun­den zur Ver­wen­dung der Soft­ware. Sämt­li­che vom Kun­den
ange­fer­tig­ten Pro­gramm­ko­pien müs­sen gelöscht wer­den. 

§ 13 Schrift­form

Sämt­li­che Ver­ein­ba­run­gen, die eine Ände­rung, Ergän­zung oder Kon­kre­ti­sie­rung die­ser Ver­trags­be­din­gun­gen beinhal­ten, sowie beson­de­re Zusi­che­run­gen und Abma­chun­gen bedür­fen für ihre Wirk­sam­keit der Schrift­form. Wer­den sie von Ver­tre­tern oder Hilfs­per­so­nen von Stat­Soft erklärt, sind sie nur ver­bind­lich, wenn Stat­Soft hier­für sei­ne schrift­li­che Zustim­mung erteilt.

§ 14 Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand

Erfül­lungs­ort für alle Leis­tun­gen aus den mit Stat­Soft bestehen­den Geschäfts­be­zie­hun­gen sowie Gerichts­stand ist der Sitz von Stat­Soft in Ham­burg, soweit der Kun­de nicht Ver­brau­cher, son­dern Kauf­mann, juris­ti­sche Per­son des öffent­li­chen Rechts oder öffent­lich-recht­li­ches Son­der­ver­mö­gen ist. Das­sel­be gilt,
wenn der Kun­de kei­nen all­ge­mei­nen Gerichts­stand in Deutsch­land oder der EU hat oder der Wohn­sitz oder gewöhn­li­che Auf­ent­halt im Zeit­punkt der Kla­ge­er­he­bung nicht bekannt ist. Die Befug­nis, auch das Gericht an einem ande­ren gesetz­li­chen Gerichts­stand anzu­ru­fen, bleibt hier­von unbe­rührt.

§ 15 Rechts­wahl

Es gilt deut­sches Recht. Ist der Kun­de Ver­brau­cher gilt die­se Rechts­wahl nur, soweit hier­durch der durch zwin­gen­de Bestim­mun­gen des Rechts des Staa­tes des gewöhn­li­chen Auf­ent­hal­tes des Ver­brau­chers gewähr­te Schutz nicht ent­zo­gen wird (Güns­tig­keits­prin­zip). § 16 Streit­schlich­tung Die Fir­ma Stat­Soft ist grund­sätz­lich bereit, an Streit­bei­le­gungs­ver­fah­ren vor der Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le All­ge­mei­ne Ver­brau­cher­schlich­tungs­stel­le des Zen­trums für Schlich­tung e.V. in 77694 Kehl am Rhein, Straß­bur­ger Stra­ße 8, Tel. 07851 - 795 79 40, www.verbraucher-schlichter.de teil­zu­neh­men. 

Son­der­be­stim­mun­gen für Soft­ware mit jähr­li­chen Lauf­zei­ten

1. Die vor­ge­nann­ten AGB gel­ten auch beim Erwerb von Soft­ware mit jeweils auf ein Jahr beschränk­ten Lauf­zei­ten, soweit in den fol­gen­den Bestim­mun­gen nicht
aus­drück­lich abwei­chen­de Rege­lun­gen getrof­fen wer­den.

2. Der Kun­de erwirbt die Soft­ware mit einem ein­fa­chen Nut­zungs­recht, wel­ches auf ein Jahr begrenzt ist. Er wur­de von Stat­Soft aus­drück­lich auf die zeit­li­che
Begren­zung des Nut­zungs­rech­tes hin­ge­wie­sen. 

3. Wei­te­re dem Kun­den zuste­hen­den Rech­te aus dem Nut­zungs­ver­trag sind:
a) Kos­ten­lo­se zur Ver­fü­gung­stel­lung der jeweils aktu­el­len Pro­gramm­ver­sio­nen der gelie­fer­ten Soft­ware.
b) Kos­ten­lo­ser Sup­port per E-Mail oder Fax, zur Beant­wor­tung von Fra­gen zur Instal­la­ti­on und Grund­be­die­nung der Soft­ware inner­halb der übli­chen Geschäfts­zei­ten.

4. Für die Nut­zung ist eine geson­der­te Nut­zungs­ge­bühr an Stat­Soft zu ent­rich­ten. Die Nut­zungs­ge­bühr für das ers­te Jahr ist in dem Ein­stiegs­preis der Soft­ware
bereits ent­hal­ten. Der Nut­zungs­ver­trag ver­län­gert sich auto­ma­tisch um ein Jahr, wenn er nicht drei Mona­te vor Ablauf des Nut­zungs­jah­res bzw. bei
län­ge­ren ver­ein­bar­ten Nut­zungs­pe­ri­oden drei Mona­te vor Ablauf der Nut­zungs­pe­ri­ode schrift­lich gekün­digt wird.

5. Das Nut­zungs­recht steht dem Kun­den erst zu, wenn die Nut­zungs­ge­bühr voll­stän­dig, ohne Abzug an Stat­Soft geleis­tet wur­de. Nach Zah­lungs­ein­gang
stellt Stat­Soft dem Kun­den den ent­spre­chen­den Schlüs­sel­code zur Ver­fü­gung, mit dem die Soft­ware zur Nut­zung für das fol­gen­de Jahr frei­ge­schal­tet wer­den
kann.

6. Das Nut­zungs­recht ist auf die ver­trag­lich fest­ge­leg­te Anzahl von Benut­zern beschränkt. Die in der Soft­ware ent­hal­te­ne Meter­ing-Soft­ware, die eine
Über­nut­zung ver­hin­dert, darf nicht umgan­gen oder auf­ge­ho­ben wer­den (s.a. § 6 Nr. 3). 

Son­der­be­stim­mun­gen für Soft­ware-Schu­lun­gen

1. Sofern im Fol­gen­den kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen getrof­fen sind, so gel­ten die vor­ge­nann­ten all­ge­mei­nen AGB auch für ver­trag­li­che Ver­ein­ba­run­gen von
Stat­Soft mit Kun­den hin­sicht­lich Soft­ware-Schu­lun­gen.

2. Die Schu­lun­gen wer­den von qua­li­fi­zier­tem Per­so­nal so gestal­tet, dass ein durch­schnitt­li­cher auf­merk­sa­mer Teil­neh­mer das Schu­lungs­ziel errei­chen
kann. Ein Erfolg wird nicht geschul­det.

3. Kos­ten für An- und Abrei­se wer­den von Stat­Soft nicht getra­gen. Eine Unter­brin­gung der Schu­lungs­teil­neh­mer ist in den Schu­lungs­ge­büh­ren nicht
ent­hal­ten, außer es ist aus­drück­lich schrift­lich zwi­schen Stat­Soft und dem Kun­den abwei­chend ver­ein­bart. Glei­ches gilt auch für die Ver­pfle­gung (Essen und Trin­ken).

4. Fällt eine Schu­lung aus, so wer­den von Stat­Soft Ersatz­ter­mi­ne zur Nach­ho­lung die­ser Schu­lung vor­ge­schla­gen und mit dem Kun­den ver­ein­bart. Fin­det die
Schu­lung im Haus von Stat­Soft statt und beruht der Aus­fall auf einem von Stat­Soft vor­sätz­lich oder grob fahr­läs­sig zu ver­tre­ten­dem Grun­de, so haf­tet
Stat­Soft maxi­mal für die dem Kun­den ent­stan­de­nen Rei­se­kos­ten. Kos­ten für Über­nach­tun­gen und evtl. Arbeits­aus­fall von Mit­ar­bei­tern des Kun­den wer­den von Stat­Soft nicht über­nom­men. Der Kun­de ist zur Scha­dens­mi­ni­mie­rung ver­pflich­tet. Die Scha­dens­hö­he ist begrenzt auf das maxi­mal Dop­pel­te der aus dem betrof­fe­nen Ver­trag geschul­de­ten Ver­gü­tung.

5. Kurs­un­ter­la­gen, soweit von Stat­Soft gestellt, wer­den den Teil­neh­mern nur zur per­sön­li­chen Ver­wen­dung aus­ge­hän­digt. Die Urhe­ber­rech­te lie­gen bei Stat­Soft,
oder Stat­Soft steht ein eige­nes Nut­zungs­recht zur Ver­wen­dung und Wei­ter­ga­be im Rah­men der Schu­lung zu. Die Ver­viel­fäl­ti­gung, auch nur von Tei­len, ist unter­sagt.

6. Sofern den Teil­neh­mern zu Lern- und Übungs­zwe­cken Com­pu­ter zur Ver­fü­gung
gestellt wer­den, ist es den Teil­neh­mern unter­sagt Daten­trä­ger, wel­che nicht von
Stat­Soft für die Schu­lung frei­ge­ge­ben wur­den, auf den Com­pu­tern zu ver­wen­den. Die Teil­neh­mer und der Kun­de haf­ten Stat­Soft für alle durch einen frem­den Daten­trä­ger ent­stan­de­nen Schä­den und Fol­ge­schä­den in unbe­grenz­ter Höhe.

7. Den Teil­neh­mern ist es auch unter­sagt, von den Ihnen von Stat­Soft zur Ver­fü­gung gestell­ten Com­pu­tern Daten her­un­ter­zu­la­den, zu kopie­ren oder auf
ande­ren Daten­trä­gern zu spei­chern. Dies gilt neben den auf den ein­zel­nen Com­pu­tern vor­han­de­nen Daten auch für Daten aus öffent­lich zugäng­li­chen Quel­len (Inter­net etc.), die über den Com­pu­ter gela­den wer­den kön­nen. Die Teil­neh­mer und der Kun­de haf­ten gegen­über Stat­Soft für alle durch eine Zuwi­der­hand­lung ent­ste­hen­den Schä­den und Fol­ge­schä­den, auch bezüg­lich von Ansprü­chen die von Drit­ten gegen­über Stat­Soft gel­tend gemacht wer­den, in unbe­grenz­ter Höhe.

Son­der­be­stim­mun­gen für Con­sul­ting & Pro­gram­mie­run­gen

1. Sofern im Fol­gen­den kei­ne abwei­chen­den Rege­lun­gen getrof­fen sind, so gel­ten die vor­ge­nann­ten all­ge­mei­nen AGB auch hin­sicht­lich Leis­tun­gen von Stat­Soft für Kun­den im Bereich Con­sul­ting und Pro­gram­mie­rung.

2. Con­sul­ting umfasst sämt­li­che bera­ten­den, unter­stüt­zen­den und beglei­ten­den Tätig­kei­ten von Stat­Soft für einen Kun­den im Zusam­men­hang mit der Ein­rich­tung und Nut­zung der von Stat­Soft ver­trie­be­nen Soft­ware. Pro­gram­mie­run­gen umfas­sen alle Pro­gram­mie­run­gen und Soft­ware­an­pas­sun­gen, die von Stat­Soft-Mit­ar­bei­tern in der Soft­ware von Stat­Soft oder in Fremd­soft­ware vor­ge­nom­men wer­den.

3. Con­sul­ting- und Pro­gram­mie­rungs­leis­tun­gen erfol­gen sei­tens Stat­Soft aus­schließ­lich anhand der vom Kun­den vor­zu­ge­ben­den Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Infor­ma­tio­nen und Daten. Ergeb­nis­se und Infor­ma­tio­nen auf­grund der aus der Nut­zung der Soft­ware gewon­ne­nen Erkennt­nis­se sind vom Kun­den unver­züg­lich auf ihre pra­xis­re­le­van­ten Aus­wir­kun­gen zu prü­fen. Vor Über­nah­me der Ergeb­nis­se der Soft­ware­nut­zung und Ihrer Ergeb­nis­se aus der Daten­ana­ly­se in den Geschäfts­ab­lauf des Kun­den sind vom Kun­den theo­re­ti­sche und prak­ti­sche Tests hin­sicht­lich der Aus­wir­kun­gen vor­zu­neh­men.

4. Stat­Soft über­nimmt kei­ne Gewähr­leis­tung für die Ergeb­nis­se der Soft­ware­nut­zung in Bezug auf den Nut­zen und deren Rich­tig­keit, sofern die vom Kun­den vor­ge­ge­be­nen Spe­zi­fi­ka­tio­nen, Infor­ma­tio­nen und Daten von Stat­Soft über­nom­men wur­den. Dem Kun­den ste­hen kei­ne Gewähr­lei­tungs­an­sprü­che zu, wenn er selbst die Soft­ware ver­än­dert hat oder durch Drit­te ver­än­dern ließ.

5. Tre­ten auf­grund feh­ler­haf­ter Con­sul­ting- oder Pro­gram­mie­rungs­leis­tun­gen von Stat­Soft Män­gel im Ergeb­nis der Soft­ware­nut­zung ein, so hat Stat­Soft das Recht die Leis­tung zu wie­der­ho­len. Stat­Soft über­nimmt kei­ne Gewähr oder Garan­tie hin­sicht­lich bestimm­ter Ergeb­nis­se ihrer Con­sul­ting- oder Pro­gram­mie­rungs­leis­tun­gen.

6. Kön­nen die Soft­ware oder deren Anwen­dungs­er­geb­nis­se auf­grund Ver­schul­dens von Stat­Soft infol­ge unter­las­se­ner oder feh­ler­haf­ter Aus­füh­run­gen von vor oder nach Ver­trags­schluss erfolg­ten Con­sul­ting-, insb. Vor­schlä­ge und Bera­tun­gen, Pro­gram­mie­rungs­leis­tun­gen oder durch Ver­let­zung ande­rer ver­trag­li­cher Neben­pflich­ten, insb. Bedie­nung der Soft­ware, nicht ver­trags­ge­mäß ver­wen­det wer­den, so gel­ten unter Aus­schluss wei­te­rer Ansprü­che des Kun­den, die fol­gen­den Haf­tungs­re­ge­lun­gen:
a) Für Schä­den, die nicht an der Soft­ware selbst ent­stan­den sind, haf­tet Stat­Soft – aus wel­chen Rechts­grün­den auch immer, nur - bei Vor­satz oder bei gro­ber Fahr­läs­sig­keit von Ver­tre­tern oder Erfül­lungs­ge­hil­fen; -bei schuld­haf­ter Ver­let­zung von Leben, Kör­per, Gesund­heit; - bei Män­geln sowie sons­ti­gen Umstän­den, die Stat­Soft arg­lis­tig ver­schwie­gen hat; -oder bei Män­geln, deren Abwe­sen­heit er garan­tiert hat oder soweit er eine Garan­tie für die Beschaf­fen­heit oder eine sons­ti­ge Garan­tie abge­ge­ben hat.
b) Bei schuld­haf­ter Ver­let­zung wesent­li­cher Ver­trags­pflich­ten haf­tet Stat­Soft nur auf den ver­trags­ty­pi­schen, ver­nünf­ti­ger­wei­se vor­her­seh­ba­ren Scha­den.
c) Wei­te­re Ansprü­che, ins­be­son­de­re eine ver­schul­dens­un­ab­hän­gi­ge Haf­tung, sind aus­ge­schlos­sen.
d) Die Haf­tung nach dem Pro­dukt­haf­tungs­ge­setz bleibt unbe­rührt.

7. Die Ver­jäh­rungs­frist für Gewähr­leis­tungs­an­sprü­che des Kun­den, der nicht Ver­brau­cher ist, beträgt 12 Mona­te und beginnt mit dem Schluss des Jah­res, in dem der Anspruch ent­stan­den ist und der Kun­de von dem Anspruch begrün­den­den Umstän­den Kennt­nis erlangt hat oder ohne gro­be Fahr­läs­sig­keit Kennt­nis erlan­gen konn­te. Die Ansprü­che ver­jäh­ren ohne Rück­sicht auf die Kennt­nis oder grob fahr­läs­si­ge Unkennt­nis nach drei Jah­ren von ihrer Ent­ste­hung an. 

8. In allen Fäl­len der Zif­fer 7 a)-d) gel­ten für alle Ansprü­che die gesetz­li­chen Fris­ten.

Stand: Mai 2023